§1 Angebot und Angaben
1. Das Immobilienangebot des Immobilienbüros Lang, Frank H. Lang - im folgenden Makler genannt - und das von ihm erstellte Exposé ist
aufgrund der vom Anbieter erteilten Auskünfte und Angaben gefertigt worden.
2. Der Makler überprüft nicht die vom Anbieter erhaltenen Informationen auf deren Richtigkeit, es sei denn, der Makler wird gesondert
mit der Einholung von Auskünften und der Überprüfung der Objektangaben beauftragt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann der Makler daher nicht übernehmen.
3. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Auftraggeber stammenden Angaben, mit denen der Makler den Nachweis oder die
Vermittlung betreibt, ist der Anbieter auch gegenüber Dritten verantwortlich.
4. Das Immobilienangebot ist ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und darf nicht an Dritte
weitergeben werden.
5. Die Weitergabe an Dritte ohne die Zustimmung des Maklers verpflichtet den Angebotsempfänger zur Zahlung der vollen Provision,
wenn der Dritte, an den das Immobilienangebot weitergegeben wird, den Vertrag abschließt.
§2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
§3 Provision
1. Die Tätigkeit des Maklers ist auf den Nachweis und/oder die Vermittlung von Verträgen gerichtet. Die Provision berechnet sich nach
dem Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden und Ersatzgeschäfte. Der Anspruch auf Provision des Maklers entsteht, sofern durch die beauftragte Nachweis- oder Vermittlertätigkeit ein Vertrag zustande
kommt.
2. Des Weiteren ist der Provisionsanspruch entstanden und fällig, wenn Familienangehörige oder ein mit dem Auftraggeber in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender Dritter von dem Immobilienangebot durch Abschluss des Vertrages Gebrauch macht.
3. Der Provisionsanspruch bleibt dem Grunde und der Höhe nach bestehen, auch wenn ein Vertragsteil von dem vermittelnden Vertrag
aufgrund eines gesetzlichen Rechts zurücktritt, kündigt oder das vereinbarte Entgelt nach Vertragsabschluß mindert.
§4 Verhandlungen
1. Die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ist stets über den Makler einzuleiten.
2. Bei Direktverhandlungen ist auf den Makler Bezug zu nehmen und der Makler über das Ergebnis zu informieren.
3. Eine Innenbesichtigung darf nur im Einvernehmen mit dem Makler und der Anbieterseite vorgenommen werden.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler unverzüglich mitzuteilen, mit wem und zu welchen Konditionen der beabsichtigte Vertrag
zustande kam. Dem Makler ist unmittelbar nach Vertragsabschluß eine Abschrift des Vertrages vorzulegen.
§5 Grundbuch- und Akteneinsicht
Der Auftraggeber bevollmächtigt den Makler sämtliche das Objekt betreffenden behördlichen Akten, wie Bauunterlagen einschließlich
des Grundbuches samt Nebenakten einzusehen und Unterlagen und Auskünfte anzufordern. Die Bevollmächtigung gilt bis sechs Monate
nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.
§6 Vorkenntnis
Ist dem Angebotsempfänger das von dem Makler angebotene Objekt bereits bekannt, ist dies schriftlich spätestens innerhalb von fünf
Werktagen dem Makler mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, wird davon ausgegangen, dass keine Vorkenntnis vorliegt.
§7 Haftung
1. Der Makler haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Maklers beruhen. Die Haftung
des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen
Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
2. Eine Gewähr für die durch den Makler angebotenen Objekte und die Bonität der vermittelten Vertragspartner wird nicht übernommen.
Jede weitere Haftung des Maklers ist ausgeschlossen.
§8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
die die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall
für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§9 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber
wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen
Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
§10 Gerichtsstand
Soweit eine gesetzliche Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, gilt Potsdam als Gerichtsstand vereinbart.
§11 Auftragnehmer
Immobilienbüro Lang, Frank H. Lang, Pestalozzistr. 13, 14482 Potsdam
(Stand: 01.05.2009) |